Wird die Mandatsbeschränkung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeführt, so beginnen ab diesem Zeitpunkt die Fristen zu laufen. In 15 Jahren ist es dann soweit und diejenigen Mitglieder der Landesregierung, die bereits 15 Jahre in Ihrer Funktion tätig sind, können zwar im Landtag bleiben, aber nicht das Amt eines Regierungsmitglieds innehaben.
Ein Landesrat kann danach nochmals 15 Jahre Landeshauptmann sein.
Der Umstand, dass die Mandatsbeschränkung erst in 15 Jahren wirksam wird, ruht daher, dass die Fristen erst ab Inkrafttreten des Gesetzes ablaufen. Alles andere wäre ein Gesetz, welches sich auf die Vergangenheit bezieht. So kann und muss in Zukunft jeder sowohl seine politischen Visionen in einem klaren Zeitrahmen verwirklichen. Dasselbe gilt für die persönliche politische Laufbahn, die mit diesem Gesetz weiterhin planbar bleibt.
Mit dieser Regelung wird für die Regelung bezüglich der Bürgermeister gleichgezogen. Nachdem für diese bereits Anfang der 90iger eine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen wurde, greift sie nun erstmals bei den nächsten Wahlen.