Nachdem das Landesgesetz Nr. 4 von 2003 nur für die Wahlen im Jahre 2003 vorgesehen war, in der Zwischenzeit aber kein neues Wahlgesetz politischen Konsens erringen konnte, verweist Artikel 1 des Gesetzentwur-fes auf das Landesgesetz Nr. 4 von 2003, so dass die Wahl nach den dort vorgesehenen Regeln abläuft.
Absatz 2 von Artikel 1 rationalisiert die Über-mittlung der Wahlergebnisse, welche in Zu-kunft durch das zuständige Landesamt und nicht mehr durch die Gemeindeverwaltungen vorgenommen wird.
Absatz 3 regelt die Bestimmungen über die Sprachgruppen bei den Wahlen, welche durch die Neufassung der entsprechenden Durch-führungsbestimmung notwendig geworden ist.
Artikel 2 enthält die notwendigen Finanzbe-stimmungen.
Artikel 3 enthält eine Dringlichkeitsbestimmung, da aufgrund der Prozedurvorschriften für das Wahlgesetz die Genehmigung des Wahlgesetzes von äußerster Dringlichkeit ist.